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Welche Prüfungen müssen abgelegt werden?

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Zwischenprüfung

Während der Ausbildung wird zur Ermittlung des Ausbildungsstands eine Zwischenprüfung durchgeführt. Inhalt, Dauer und Zeitpunkt der Zwischenprüfung sind in den Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes geregelt. Bei zwei- und zweieinhalbjährigen Ausbildungen findet die Zwischenprüfung in der Regel nach dem ersten Ausbildungsjahr statt, bei längeren Ausbildungen vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Die Zwischenprüfung hat keine Bedeutung für das Ausbildungsergebnis, sondern dient der Leistungskontrolle während der Ausbildung.


Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung wird eine Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) abgelegt. In der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob die Auszubildenden die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem gewählten Beruf besitzen. Die inhaltlichen Grundlagen der Prüfung sind die Ausbildungsordnung, der Ausbildungsrahmenplan und der Rahmenlehrplan. In den Prüfungsanforderungen der Ausbildungsordnung werden der genaue Gegenstand der Prüfung, ihre Struktur, die zeitlichen Vorgaben sowie die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche festgelegt.

Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung. Wenn die Ausbildungsordnung vorschreibt, dass in der Ausbildung Berichtshefte geführt werden müssen, gelten diese als weitere Zulassungsvoraussetzung.

Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei Nichtbestehen kann die Ausbildungszeit bis zur Wiederholungsprüfung verlängert werden.


Gestreckte Abschlussprüfung

Anstelle des "klassischen" Modells von Zwischen- und Abschlussprüfung findet bei dieser Prüfungsstruktur nur noch eine Abschluss- bzw. Gesellenprüfung statt. Diese sogenannte “Gestreckte Abschlussprüfung” wird derzeit in immer mehr Berufen eingeführt.

In der gestreckten Abschlussprüfung wird die Zwischenprüfung bewertet und geht als Teil 1 zu einem bestimmten Anteil in die Gesamtnote ein - je nach Beruf zwischen 20 und 40 Prozent. Die Prüfung von Teil 1 findet in der Regel am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und bezieht sich auf Ausbildungsinhalte aus den ersten 18 Ausbildungsmonaten. Teil 2 der Abschlussprüfung wird wie bisher am Ende der Ausbildungszeit durchgeführt und bezieht sich auf alle Ausbildungsinhalte.

Da Teil 1 keine selbstständige Teilprüfung, sondern Teil der Gesamtprüfung ist, ist eine eigenständige Wiederholbarkeit von Teil 1 nicht vorgesehen. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt im Rahmen der zweimaligen Wiederholungsmöglichkeit der Abschlussprüfung. Mangelhafte und ungenügende Leistungen in Teil 1 können aber durch die Ergebnisse in Teil 2 ausgeglichen werden. Mehr Informationen unter dem Link Prüferportal.

Prüferportal